Nachforderungen der Rentenversicherungsträger sind sofort vollstreckbar.
Die Rentenversicherungsträger haben die Pflicht zur regelmäßigen Betriebsprüfungen. Nachforderungen sind sofort vollstreckbar.

Die Rentenversicherungsträger haben die Pflicht zu regelmäßigen Betriebsprüfungen.
Geprüft wird dabei die Korrektheit der Arbeitgebermeldungen
und der Beitragszahlungen für die Beschäftigten. Der
Prüfungszeitraum beträgt 4 Jahre.
Fehlerhafter Status von Beschäftigten
Das Problem für das geprüfte Unternehmen besteht zunächst bei unzureichender Personalbuchhaltung.
Es kann aber auch sein, dass der Status eines Beschäftigten
fehlerhaft festgelegt wurde.
Beispiele:
Ein Beschäftigter wird jahrelang als freier Mitarbeiter behandelt und vergütet.
Ein geschäftsführender Mitgesellschafter wird fehlerhaft als Selbständiger behandelt und vergütet.
Die Nachforderungen sind sofort vollstreckbar.
Im Anschluss an die Betriebsprüfung erlässt der Rentenversicherungsträger einen förmlichen Beitragsbescheid.
Der Unternehmer wird sich wegen der Statusprüfung zur Wehr setzen und Widerspruch einlegen.
Das Problem ist, der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. D.h., der
Rentenversicherungsträger geht in die Vollstreckung.
Nur ein Antrag auf einstweilingen Rechtsschutz beim Sozialgericht hilft.
Der Unternehmer kann nur einen Antrag an das Sozialgericht auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheide stellen.
Darin muss der Unternehmer seine Argumente gegen den Beitragsbeschied vorbringen. Außerdem muss er
vortragen und glaubhaft machen, dass bei Durchsetzung der Forderung eine unbillige Härte vorliegt.
Keine einheitliche Rechtsprechung zum Begriff "unbilligen Härte"
Die Landessozialgerichte (LSG) stellen unterschiedliche Anforderungen daran, wann beim betroffenen Unternehmen eine unbillige Härte vorliegt.
Beispiele:
- LSG Schleswig-Holstein: Die alleinige Darlegung der drohenden Insolvenz reicht nicht aus.
- LSG Bremen: Es muss dargelegt werden, dass eine positive Ertragssituation vorliegt und Zahlungserleichterungen (Bsp. Raten) ausreichen, um die Gefahr der Insolvenz abzuwenden.
- LSG Bayern: Es reicht die Darlegung aus, dass den Unternehmer bei sofortiger Durchsetzung der Forderung die Insolvenz droht.
- LSG Sachsen: Es muss dargelegt werden, dass die Beitreibung die Insolvenz zur Folge hätte.
Der Rechtstipp: Statusprüfung und Verkürzung der Prüfzeiten.

Es kann in Zweifelsfällen der Beschäftigung eine Statusprüfung
beantragt werden.
Es kann auch beantragt werden, die Prüfzeiträume zu
verkürzen (Bsp. von 4 Jahre auf 2 Jahre).
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