Der Begriff Insolvenz findet seinen Ursprung in der lateinischen Sprache. Unter dem lateinischen
Wort "solvere" versteht man in der deutschen Sprache "zahlen". Die (lateinisch) "insolventia"
ist das Gegenteil, nämlich das nicht zahlen (können).
Bei der Insolvenz handelt es sich um einen andauernden Zustand, in welchem der
zahlungspflichtige Schuldner nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten
zu erfüllen.
Im Rechtssinne ist der Begriff der Insolvenz genauer definiert. Die gesetzliche Legaldefinition
befindet sich zum einen in § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) sowie
in § 19 InsO (Überschuldung).
Die Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Insolvenzgrund. Dieser Insolvenzgrund gilt gleichermaßen
für alle Schuldner, ob:
Zahlungsunfähigkeit bedeutet im Rechtssinne, dass der Schuldner aufgrund fehlender Liquidität
nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Das Gesetz stellt eine Vermutungsregel auf, ab welchem Zeitpunkt auf jeden Fall Zahlungsunfähigkeit
vorliegt. Nämlich dann, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Unter Zahlungseinstellung versteht man die Nichtzahlung von betriebsnotwendigen Forderungen
wie:
Die genaue Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit ist bedeutsam für die Fragen,
ob ein begründeter Insolvenzantrag vorliegt, ab wann (insbesondere) der GmbH-Geschäftsführer persönlich
haftet und strafrechtlich verantwortlich ist.
Die Überschuldung (§ 19 InsO) ist ein besonderer Insolvenzgrund. Dieser Insolvenzgrund gilt im
Prinzip nur für Kapitalgesellschaften wie:
Die Überschuldung gilt weiter bei Personengesellschaften, bei welchen der persönlich
haftende Gesellschafter keine natürliche Person, sondern eine juristische Person ist.
Typisches Beispiel ist die GmbH & Co. KG.
Die Überschuldung ist gegeben, wenn das vorhandene Vermögen des Schuldners nicht (mehr) ausreicht,
um die bestehenden Verbindlichkeiten abzudecken.
Zur Feststellung der Überschuldung ist eigens ein Überschuldungsstatus zu erstellen, in welchem die
Aktiva und die Passiva des Unternehmens gegenübergestellt werden.
Der Wertansatz der Aktiva ist differenziert. Ist die Betriebsfortführung wahrscheinlich, werden die
höheren Fortführungswerte herangezogen. Ist die Zerschlagung des Unternehmens eher
wahrscheinlich, werden die Liquidationswerte herangezogen.
Die Überschuldung ist ohne Zweifel im Einzelfall ein schleichender Insolvenzgrund, den man
eher nicht bzw. nicht rechtzeitig wahrnimmt.
Die Passiva des Schuldners sind hingegen schneller feststellbar als die Aktiva.
Wenn dann im Rahmen der Erstellung des Überschuldungsstatus festgestellt wird, dass die
Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen, dann liegt Überschuldung vor.
Die Überschuldung verpflichtet den Schuldner zur unverzüglichen Beseitigung oder zur
Beantragung der Insolvenz (§ 15a InsO).
Die Insolvenzordnung enthält die meisten Vorschriften zur Insolvenz und zum Insolvenzverfahren.
In einigen Spezialgesetzen (Bsp. § 64 GmbHG) finden sich vereinzelt weitere Vorschriften.
Die Insolvenzordnung ist am 01.01.1999 in Kraft getreten und hat die Konkursordnung abgelöst.
Die Insolvenzordnung brachte einige grundlegende Änderungen und Ergänzungen mit sich.
So trat der Gedanke der Unternehmensrettung statt der Liquidation in den Vordergrund.
Ferner wurde die Bevorzugung wie Fiskus und Sozialversicherungen gegenüber
anderen Gläubigen abgeschafft. Der redlichen Schuldner sollte die Möglichkeit
der Restschuldbefreiung erhalten.
Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat es eine Reihe von gesetzlichen Änderungen gegeben.
Für das Jahr 2021 steht eine wichtige gesetzliche Änderung für die Schuldner als natürliche
Personen an. Die Dauer von Verfahrenseröffnung bis zur Entscheidung über die
Restschuldbefreiung wird von der Regelfrist von 6 Jahren auf 3 Jahre
herabgesetzt. Die Änderung wurde von der EU vorgesehen und muss
von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.
Das Insolvenzverfahren ist ein Gesamtvollstreckungsverfahren. Es steht im Gegensatz zur
Einzelvollstreckung von Gläubigern.
Das Insolvenzverfahren ist nach gesetzlichen Regeln genau beschrieben. Es sieht vor,
dass der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners in Besitz und
Verwaltung nimmt (§ 148 ff InsO) und es verwertet.
Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur
Insolvenztabelle anzumelden. Der Grundsatz, "wer zuerst kommt, malt zuerst",
gilt im Insolvenzverfahren nicht.
Die Verwertungserlöse werden nach einer gesetzlich geregelten Reihenfolge
(§ 53 ff InsO) verwendet. An erster Stelle stehen die Kosten des
Insolvenzverfahrens.
In seltenen Fällen erhalten die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) eine kleine Quote.
Jede natürliche Person ist berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die hauptsächlichen
Motive liegen dabei in der Erlangung der Restschuldbefreiung oder auch in einer
Unternehmensfortführung. Eine Insolvenzantragspflicht besteht nicht.
Auch ein Gläubiger kann einen Insolvenzantrag stellen. Dazu ist immer erforderlich, dass der
Gläubiger seine Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft macht (§ 14 InsO).
Der Gläubiger legt in der Regel zur Glaubhaftmachung seiner Forderung den Titel vor
und zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes ein negatives
Vollstreckungsprotokoll.
Gläubigeranträge auf Insolvenzeröffnung kommen in der Praxis eigentlich nur
von den Finanzverwaltungen und den Krankenkassen.
Damit soll aus deren Sicht vor allem die Betriebseinstellung erreicht werden unter
dem Aspekt der Schadenbegrenzung.
Gläubigeranträge von privatrechtlichen Gläubigern sind in der Praxis gering.
Damit verliert der einzelne Gläubiger sein Recht, im Wege der
Einzelzwangsvollstreckung zum Ziel zu kommen.
Die Insolvenzantragspflicht trifft vor allem die Vertretungsorgane der Kapitalgesellschaften wie:
Unterlässt er die rechtzeitige Antragsstellung, resultieren daraus haftungsrechtliche Ansprüche in sein
Privatvermögen. Außerdem ist er strafrechtlich verantwortlich.
Die Vermögenshaftung resultiert vor allem aus § 64 GmbHG. Hiernach muss der GmbH-Geschäftsführer
dem späteren Insolvenzverwalter alle Betriebsausgaben ersetzen, die ab dem Eintritt der
Insolvenzantragspflicht noch getätigt wurden. Das können deutliche fünf- bis sechsstellige
Beträge sein.
Der GmbH-Geschäftsführer ist dann in den meisten Fällen selbst zahlungsunfähig. Hier macht dann
der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung über sein persönliches Vermögen verbunden mit dem
Antrag auf Restschuldbefreiung Sinn.
Strafrechtliche Tatbestände sind bei fast jedem Insolvenzverfahren über eine Kapitalgesellschaft erfüllt.
Oft werden die Straftaten der Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) und des Bankrotts (§ 283 StGB) erfüllt.
Überhaupt zeigt sich in der täglichen Beratung immer wieder das Defizit der Betreffenden über die
wichtigsten Gesetze bei Krise und Insolvenz.
Der Gesetzgeber hat das Schutzgut einer funktionierenden Wirtschaft als besonders wichtig und
schützenswert eingestuft. Dementsprechend streng sind die Strafvorschriften ausgestaltet.
Der Insolvenzantrag muss alle Informationen enthalten, die vom Gesetz (§ 13 ff InsO) genannt werden.
Ist der Antrag unvollständig, dann ist er unzulässig. Das ist gefährlich für GmbH-Geschäftsführer,
weil trotz Antrages die Insolvenzverschleppung läuft bzw. weiterläuft.
Nach der Insolvenz ist ein Insolvenzgericht als besondere Abteilung des Amtsgerichts immer an dem
Ort einzurichten, wo sich ein Landgericht befindet. Zentralisierungen der Gerichte
sind aber zulässig.
Der Schuldner als Insolvenzschuldner steht mit seinem Vermögen in der Abwicklung.
Der Schuldner ist dabei rechtlich nicht schutzlos.
An zahlreichen Stellen in der Insolvenz steht dem Schuldner gegen Entscheidungen
und sonstige Maßnahmen ein Beschwerderecht zu.
Das Insolvenzgericht ist ebenfalls beteiligt. Beim Insolvenzgericht geht der Insolvenzantrag ein.
Das Insolvenzgericht hat den erheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 5 InsO).
Das Insolvenzgericht kann dazu Ermittlungen anstellen und Beweise erheben.
Der Insolvenzverwalter führt sein Amt unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt. Hierüber erhält er eine Bestellungsurkunde.
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, das Vermögen des Schuldners sofort in Besitz und Verwaltung
zu nehmen.
Der Insolvenzverwalter ist dazu berufen, die Interessen der Gläubigergemeinschaft zu vertreten.
In der Praxis spricht manch Schuldner von "meinem Insolvenzverwalter". Das sorgt dann auch
für Missverständnisse.
Der Insolvenzverwalter ist nicht Berater des Schuldners. Um Beratung sollte sich der
Schuldner im Bedarfsfall selbst kümmern.
Weitere Beteiligte sind natürlich die Gläubiger des Schuldners. Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) sind
diejenigen Gläubiger, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einen Vermögensanspruch
(sprich Zahlungsanspruch) gegen den Schuldner haben.
Es gibt daneben sogenannte nachrangige Gläubiger, Massegläubiger und absonderungsberechtigte
Gläubiger. Die Behandlung dieser Gläubigergruppen erfolgt an gesonderter Stelle.
Die Bestellung eines Gläubigerausschusses kommt vor allem in umfangreichen Verfahren in Betracht.
Der Gläubigerausschuss wird vom Insolvenzgericht eingesetzt. Der Gläubigerausschuss hat die
Aufgabe, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu
überwachen.
Der Gläubigerausschuss ist ein Vertretungsorgan der Gläubigergemeinschaft, der allerdings
nicht nach den demokratischen Grundsätzen gewählt wird.
Das Insolvenzgericht kann einen Gläubigervorschuss bereits vor der ersten
Gläubigerversammlung einsetzen.
Der Insolvenzberater des Schuldners bzw. des Schuldnerunternehmens wird nur dann tätig, wenn
er vom Schuldner dazu beauftragt wird.
Der Insolvenzberater überwacht aus Sicht des Schuldners die Rechtsmäßigkeit des
Verfahrensablaufs.
Der Insolvenzberater wirkt beruhigend auf den Schuldner ein, weil er dem Schuldner
die jeweils bevorstehenden Verfahrensschritte erklärt. Mit dem qualifizierten
Insolvenzberater an seiner Seite verliert der Schuldner die Angst vor dem
Ungewissen.
Der Insolvenzberater wirkt auch motivierend auf den Schuldner ein. Der Insolvenzberater
erstellt Konzepte für eine Betriebsfortführung, eine Betriebsübernahme oder für
eine Neugründung. Nicht zu vergessen ist die Freigabe einer selbständigen
Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO.
Das Honorar für den Insolvenzberater kann nur von außen aus dem persönlichen
oder geschäftlichen Umfeld des Schuldners kommen. Das Honorar unterliegt
der freien Vereinbarkeit. Als zweckmäßig hat sich erwiesen, wenn das
Beratungshonorar nach Zeitaufwand vereinbart wird.
Nach - noch - aktueller Gesetzeslage beträgt die Regelfrist bis zur Entscheidung über die
Restschuldbefreiung 6 Jahre (§ 300 InsO). Es sind 5 Jahre, wenn bis dahin zumindest
die Verfahrenskosten bezahlt sind.
In Umsetzung einer EU-Rechtslinie wird die Regelfrist auf 3 Jahre verkürzt.
In Deutschland ist mit der Umsetzung bis 2021 zu rechnen.
Eine noch schnellere Entschuldung kann durch
erzielt werden.
Hier darf der Schuldner selbst aktiv werden. Ein Insolvenzberater
wird den Schuldner als Mandant darüber genau informieren.